Kindergeld

Kategorie: Steuerinfo

Kinder lt. § 32 EStG

von Geburt an bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

also, der 18. Geburtstag, bis dahin erhalten Sie für Ihr Kind, vom Antrag an das Kindergeld. Es wird gesetzlich festgelegt und wird an den Elternteil gezahlt, der es in seinem Haushalt hat, nach Geburt i.d.R. an die Kindesmutter

Ausnahmen

Das Kindergeld kann auch an den Kindesvater, die Pflegeeltern, die Großeltern gezahlt werden, das regelt sich unter Betrachtung verschiedener Gesichtspunkte. Hauptsächlich nach der Haushaltszugehörigkeit des Kindes.

Über 18 Jahre bis maximal zum vollendeten 25 Lebensjahr

Wenn es sich in Ausbildung, Studium, d.h. in der erstmaligen Berufsausbildung befindet bzw. bis zu deren Abschluss.
Das Kind sich noch nicht in Ausbildung befindet, jedoch bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet ist, als Ausbildung oder Studiengang suchend.
unter 21 Jahre und noch keinen Abschluss einer Schule, einer Ausbildung bzw. Studium aufweisen kann, keiner Vollerwerbstätigkeit nachgeht und sich um eine Weiterführung der schulischen bzw. berufl. Ausbildung bemüht.
Noch vor der Vollendung des 25. Lebensjahr eine Erkrankung entwickelt hat bzw. durch Unfall usw. nicht in die Lage versetzt ist, sich selbst zu unterhalten und das über das 25. Lebensjahr hinaus so bleibt bzw. geblieben ist.

Weitere Ausnahmen und Variationen sind in der DA FAMKA und BMF Schreiben geregelt oder durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt, deshalb sollten Sie sich dazu beraten lassen.