Beitragsordnung

Mitgliedsbeiträge

Die Kosten der Lohnsteuerhilfe umfassen den jährlichen Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr. Der Mitgliedsbeitrag ist sozial nach dem Einkommen (Bemessungsgrundlage) gestaffelt und in der Beitragsordnung geregelt.

Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 16,50 € inkl. MwSt. je Person.

Zum Einkommen gehören: Lohn, Gehalt, Lohnersatzleistungen (z.B. ALG I, Unterhalt (hier Ehegattenunterhalt auch wenn nicht zu besteuern) und Unterhaltsgeld von DRV, Mutterschafts- und Elterngeld, Kranken – und Verletztengeld Kurzarbeitergeld, keine EPP oder IAP) Weiterhin: Kindesunterhalt, Unterhaltszuschuss, Renten, Ersatzrenten, Unfallrenten sowie Einnahmen aus Vermietung sowie Pachten

Bei rückwirkendem Beitritt: Im Fall des rückwirkenden Beitritts, wird für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, derjenige Beitrag erhoben, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.

Bei Ehepaaren werden die Einnahmen beider Partner berücksichtigt, wird die Einzelveranlagung für Eheleute erforderlich oder gewählt, erfolgt die Festsetzung ggf. jeweils Einzeln.

Die Beiträge sind, gemäß gleichlautende Erlasse, zeitnah zu Jahresbeginn fällig und entsprechend frühzeitig eingefordert. Zeitnahe Fälligkeit: 28.02. bzw. 29.02. siehe Satzung § 7.

Ermäßigungen sind bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. Neubeitritt aus aktuellen sozialen Gründen zu beantragen.

Rentner haben im lfd. Kj jeweils eine BKL weniger zu entrichten, als lt. Tabelle verpflichtend.

BeitragsklasseBemessungsgrundlage
Einkommen
Mitgliedsbeitrag
inkl. MwSt.
1bis 12.500 €55 €
2bis 20.000 €79 €
3bis 31.000 €102 €
4bis 40.000 €128 €
5bis 51.000 €149 €
6bis 58.000 €170 €
7bis 66.000 €200 €
8bis 73.000 €233 €
9bis 84.000 €273 €
10bis 95.000 €310 €
11bis 101.000 €347 €
12bis 119.000 €384 €
13ab 119.001 €421 €
Beitragsordnung ab 2025 gültig

Die Beitragsordnung wurde am 19.12.2024 durch den Vorstand beschlossen und den Mitgliedern im Dezember 2024 bekanntgegeben.

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