Beratungsstellen

Lohnsteuerhilfeverein NORDHARZ e.V.
Taubenstraße 29 a
38820 Halberstadt
Anna Kurth-Pätzold (Beratungsstellenleiterin)
03941 607819
kupae@lhvnordharz.com
Di – Do 10.00 – 12.30 Uhr | 15.30 – 19.00 Uhr
Sa nach Vereinbarung
Di – Do 10 – 13 Uhr (Juli – August)

Beratungsstelle

Halberstadt

Profitieren Sie von einer Mitgliedschaft im
Lohnsteuerhilfeverein Nordharz e.V.
Verschenken Sie kein Geld und sparen Sie Steuern.

Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine

Mitglieder

Die „Beratungsbefugnis“ für Lohnsteuerhilfevereine bezieht sich auf die rechtliche Berechtigung, unseren Mitgliedern Beratungsleistungen in Bezug auf die Einkommensteuer anzubieten. Wir sind eine gemeinnützige Organisation, die ihren Mitgliedern bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen und der Abwicklung von lohnsteuerlichen Angelegenheiten hilft.

Beratung

Die Beratungsbefugnis ermöglicht es uns, im Rahmen unserer Tätigkeit umfassende Beratungsleistungen anzubieten. Dies umfasst beispielsweise die Prüfung von Einkommensteuer , die Klärung von steuerlichen Fragen und die Vertretung unserer Mitglieder gegenüber den Finanzbehörden in lohnsteuerlichen Angelegenheiten.

Grenzen

Unsere Beratungsbefugnis ist rechtlich begrenzt. Wir dürfen nur für unsere Mitglieder tätig werden und sind auf die Beratung in Angelegenheiten der Einkommensteuer beschränkt.
Komplexere steuerliche Fragen, die über die Lohnsteuer hinausgehen, müssen von Steuerberatern oder Steuerfachleuten behandelt werden.

Unsere Beratungsbefugnis

Als Lohnsteuerhilfeverein haben wir gemäß § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen. Wir dürfen unsere Mitglieder in lohnsteuerlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen, wie beispielsweise bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung.

Wir sind für Sie da, wenn Sie folgende Einkünfte erzielen:

  • Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einnahmen aus Renten und Pensionen
  • Einnahmen aus Unterhaltsleistungen, auch wenn Sie daneben folgende Einkünfte erzielen:
    • Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Spekulationsgeschäften
    • Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern diese Einnahmen insgesamt 18.000 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 36.000 € nicht übersteigen
  • Einnahmen gemäß § 3 Nr. 12 und/ oder § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter) und Nr. 26a (Entschädigung kommunaler Abgeordneter) wenn diese in vollem Umfang steuerfrei sind

Das dürfen wir nicht

Die Beratung bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft ist bei unserem Service ausgeschlossen. Wir konzentrieren uns auf die Unterstützung bei der Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer und andere Einkommensarten. Unsere Expertise liegt in der Optimierung und Überprüfung der steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit Angestelltentätigkeiten, Gehaltsabrechnungen und steuerlichen Vergünstigungen. Sollten Sie Fragen oder Unterstützung bezüglich selbständiger Einkünfte oder landwirtschaftlicher Aktivitäten benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich an einen spezialisierten Steuerberater oder Fachmann auf diesem Gebiet zu wenden. Unsere Dienstleistungen sind darauf ausgerichtet, Ihnen bei Ihren individuellen steuerlichen Anliegen bestmöglich behilflich zu sein und dabei den Fokus auf Ihre spezifische Situation zu legen.