Steuerinfos

Kategorie: Steuerinfo

Was sind die Einkünfte?

Einkünfte sind laut Einkommenssteuergesetz:

  • Gewinn/ bzw. Verlust aus den genannten Einkunftsarten, der je nach Betriebsgröße ermittelt wird (Punkt 1. bis 4.)
  • Überschuss/ bzw. Verlust der Einnahmen über die Werbungskosten (Punkt 5. bis 8.)

Welche Einkunftsarten gibt es?

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (keine Beratungsbefugnis)
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (keine Beratungsbefugnis)
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (keine Beratungsbefugnis)
4. Bei Vermietung von Ferienwohnungen/Zimmer (auch innerhalb der Vermögensverwaltung)
besteht durch uns (keine Beratungsbefugnis)

Bei diesen Einkünften dürfen wir Sie beraten

5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeiter, Angestellter, Beamter, Soldat auch Versorgungsbezüge lt. Lohnsteuerbescheinigung
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Pachten von Äckern und Wiesen, Mieten von Wohnraum und Gewerberaum soweit keine Umsatzsteuer auf die Mieten erhoben wird und die Summe der Jahreseinnahmen hier, einschl. Kapitaleinkünfte (wenn sie nicht freigestellt waren und eingezogen werden müssen) und andere sonstige mehr als Einkünfte nicht 18.000 € bei Ehepaaren über 36.000 € beträgt
7. Einkünfte aus Kapitalvermögen Zinseinkünfte, Dividenden
8. sonstige Einkünfte nach § 22 EStG Unterhalt, private Veräußerungsgeschäfte usw.

Nebengewerbe und Honorare

Was ist wenn ich ein kleines Nebengewerbe oder Network betreibe, oder meine Frau zusätzlich Honorare für Klavierunterricht vereinnahmt, können wir dann auch von Ihnen beraten werden?

  • Sofern die Honorare für Übungsleitertätigkeit die Freigrenze von z.Z. 2400 € (ab 2021 3000 €) nicht überschreitet, kann die Erstellung der Veranlagung erfolgen. Das gilt auch für die Ehrenamtspauschale von z.Zt. 720 € (ab 2021 840 €).
  • Wird die Freigrenze überschritten, liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor. Eine Aufteilung der Beratung zwischen Steuerberater und Lohnsteuerhilfeverein ist nicht gestattet. Gewerbliche, Freiberufler und andere Selbständige, die zudem noch Arbeitnehmer sind, sind dann gehalten einen Steuerberater aufzusuchen, der sie in allen Fragen kompakt berät!
  • Klären Sie bereits beim Aufnahmegespräch welche Einkunftsarten von Ihnen erzielt werden. Nur so wird eindeutig, ob Sie beraten werden dürfen und so zweifelsfrei Mitglied der LHV Nordharz e.V. werden können!
  • Nehmen Sie während einer bereits bestehenden Mitgliedschaft eine selbständige Tätigkeit auf, auch nebenberuflich, informieren Sie Ihren Beratungsstellenleiter rechtzeitig! Auch dann ist keine weitere Beratung möglich! Der Mitgliedsbeitrag ist jedoch satzungsgemäß zu zahlen.
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Handwerkerrechnungen steuerlich ansetzbar!!!!

„aus jährlich bis zu 6.000,00 € kann 20% vom Fiskus direkt aus der Steuerschuld auf Ihr Konto fließen….“

  • Wenn es sich um…
  • Handwerkerarbeitslohn handelt
  • vom Handwerker, in Ihrem selbstgenutzten Gebäude/ Eigentumswohnung, Arbeiten ausgeführt worden sind die z.B. unter Modernisierung, Erhaltung und Renovierung fallen
  • ordentlich per Überweisung von Ihrem Konto an den Handwerksbetrieb überwiesene Rechnungsbeträge handelt (Nachweis Kopie Kontoauszug zwingend)
  • Wenn folgende Arbeiten ausgeführt wurden…
  • Instandsetzung Innen- und Außenwände
  • Reparatur an Dach und Fassade
  • Sanierung Bad und /oder Dusche
  • Reparatur, Modernisierung Heizungsanlage
  • Reparatur Fenster, Austausch Fenster
  • Türenreparatur oder Modernisierung dieser bzw. Austausch
  • Renovierung nach Sanierungsarbeiten
  • Auch, wenn…
  • Ganz allgemein übliche Renovierung und Instandhaltung in und am Haus erfolgt
  • Ja sogar die laufenden Arbeiten…
  • Schornsteinfeger
  • Wartung Heizungsanlage oder
  • Wartung anderer eingebauter techn. Anlagen
  • Und möglich ist das auch bei Hilfsarbeiten auf dem Grundstück
  • Gartenarbeiten
  • Aufräumarbeiten
  • Rasenpflege usw.

… immer auf Rechnung und immer per Überweisung ist Bedingung
!! Teilen Sie Ihrem Handwerker bitte mit: Lohn-und Fahrtkosten bitte einzeln auf der Rechnung ausweisen !!

die Liste ist nicht vollständig, jedoch wenn Sie etwas planen können Sie schon jetzt berücksichtigen und es korrekt realisieren!

Fragen Sie auch im Vorfeld Ihren Beratungsstellenleiter

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Kinder lt. § 32 EStG

von Geburt an bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

also, der 18. Geburtstag, bis dahin erhalten Sie für Ihr Kind, vom Antrag an das Kindergeld. Es wird gesetzlich festgelegt und wird an den Elternteil gezahlt, der es in seinem Haushalt hat, nach Geburt i.d.R. an die Kindesmutter

Ausnahmen

Das Kindergeld kann auch an den Kindesvater, die Pflegeeltern, die Großeltern gezahlt werden, das regelt sich unter Betrachtung verschiedener Gesichtspunkte. Hauptsächlich nach der Haushaltszugehörigkeit des Kindes.

Über 18 Jahre bis maximal zum vollendeten 25 Lebensjahr

Wenn es sich in Ausbildung, Studium, d.h. in der erstmaligen Berufsausbildung befindet bzw. bis zu deren Abschluss.
Das Kind sich noch nicht in Ausbildung befindet, jedoch bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet ist, als Ausbildung oder Studiengang suchend.
unter 21 Jahre und noch keinen Abschluss einer Schule, einer Ausbildung bzw. Studium aufweisen kann, keiner Vollerwerbstätigkeit nachgeht und sich um eine Weiterführung der schulischen bzw. berufl. Ausbildung bemüht.
Noch vor der Vollendung des 25. Lebensjahr eine Erkrankung entwickelt hat bzw. durch Unfall usw. nicht in die Lage versetzt ist, sich selbst zu unterhalten und das über das 25. Lebensjahr hinaus so bleibt bzw. geblieben ist.

Weitere Ausnahmen und Variationen sind in der DA FAMKA und BMF Schreiben geregelt oder durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt, deshalb sollten Sie sich dazu beraten lassen.

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Keine Angst vorm Fiskus

Nicht jeden Rentner trifft die Rentenbesteuerung wirklich, deshalb

„Angst machen gilt nicht“!!!

Muss ich mir nun als Rentner bzw. Rentnerin, Gedanken dazu machen, wieder zum Finanzamt gehen zu müssen….?

Ja, um ganz sicher zu gehen, sollten Rentner und Rentnerinnen die 2 Renten (z.B. Altersrente und Betriebsrente) beziehen und dazu andere Einkünfte wie z. B.

  • aus Vermietung
  • aus Pachten für Ackerland
  • aus Kapital (Zinsen über die freigestellten Beiträge hinaus)
  • aus zusätzlichen Tätigkeiten als Arbeitnehmer

haben, sollten Sie das prüfen lassen. Doch keine Angst, genau dann, wenn Sie das getan haben, können Sie wieder ruhig schlafen. Ist nämlich garnicht schlimm und meist nicht viel zu tun. Die Finanzämter sind kulant bei geringen Beträgen die man zu Leisten verpflichtet ist und verspätet erklärt. Jedoch sollte inzwischen klar sein, dass auch Rentner an ihrer Erklärungspflicht nicht mehr vorbei kommen.

Ja, wenn bei einer Rente 1600 € mtl./bei 2 Renten 1800 € überschritten werden, kann es zu Einkommensteuerzahlungen kommen.

Ja, bei Ehepaaren ist bei gemeinsamer Rente von 3600 € mit einem Betrag für den Fiskus zu rechnen.

Lassen Sie schon jetzt von Beratern prüfen ob und auch ab wann Sie sich wieder erklären müssen, dann ersparen Sie sich die Aufforderung vom Fiskus, die nur Aufregung bedeutet !!!

Sollte sich dann herausstellen, dass künftig keine Einkommensteuer zu entrichten ist, können Sie mittels einer Prognose, die ihr Berater gern für Sie erstellt, beim Finanzamt beantragen, dass auf künftige Veranlagungen verzichtet wird.

Das Finanzamt teilt Ihnen dies schriftlich mit, so dass Sie in Zukunft ganz beruhigt Ihren wohlverdienten Lebensabend genießen können.

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Ausgewählte Steuerbegriffe und was dahinter steckt

Wie kommt der Fiskus auf das zu versteuernde Einkommen?

Ist von jeder Einkunftsart der „Überschuss“ ermittelt und der, falls zutreffend, Altersentlastungsbetrag abgezogen, ist die Summe aller Einkunftsarten als
Gesamtbetrag der Einkünfte zu betrachten.

Danach können Verluste aus den einzelnen Einkunftsarten, nach einem bestimmten Modus berücksichtigt werden und Aufwendungen, wie Sonderausgaben, Vorsorge und außergewöhnliche Belastungen.

Der Restbetrag ist dann das Einkommen!

Worauf zahle ich die „Einkommensteuer“ ?

Das Einkommen, vermindert um den Alleinerziehendenentlastungsbetrag und eventuelle andere vom Einkommen abzuziehenden Beträge ergibt das zu versteuernde Einkommen.

Darauf wird laut Tabelle in der Regel die Einkommensteuer erhoben.

Sollten Lohnersatzleistungen, die zwar nicht steuerbar, jedoch unter Progression zu stellen sind, vorhanden sein verändert sich unter Umständen der Steuersatz.

Wie ist die Progression zu verstehen?

Durch Zusammenrechnung des zu versteuernden Einkommens mit den Lohnersatzleistungen z.B. wird in der Steuertabelle ein höherer Steuersatz ermittelt. Die Lohnersatzleistungen aus der vorher gebildeten Summe werden wieder abgezogen und auf das tatsächlich ermittelte zu versteuernde Einkommen wird mit dem erhöhten Steuersatz die Steuerschuld berechnet.

Je nach bereits gezahlter Lohnsteuer bzw. Vorauszahlungen an Einkommensteuer, ermittelt sich nach Abzug des ermittelten Betrages, der Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrag!

Kein Einkommensteuerbescheid gleicht dem Anderen!

Lassen Sie sich beraten von unseren Mitarbeitern in unseren Beratungsstellen vor Ort!

Freibetrag

…ist ein Betrag, der nicht der Besteuerung unterliegt. Wird er allerdings überschritten, so ist nur der übersteigende Teil zu besteuern. (Bsp. Grundfreibetrag)

Freigrenze

…ist ein freibleibender Betrag. Wird er überschritten, muss der gesamte Betrag besteuert werden. (Bsp.Sachbezug, ist geldwerter Vorteil. Der, wenn er überschritten wird, insgesamt zu besteuern ist.

Sachbezug

zusätzliche Zuwendungen eines Arbeitsgebers, an seine Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistungen.

Lohnersatzleistungen

Zahlung, die an Stelle von Lohn, für Zeiten gezahlt wird, in der sie nicht gearbeitet haben. (z.B. Bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, nach Unfall oder bei Kurzarbeit.) Diese Zahlungen sind steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Progressionsvorbehalt

Betrag der Lohnersatzleistungen wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, dann wird der Steuersatz ermittelt. Mit diesem wird dann auf das zu versteuernde Einkommen, die zu leistende Einkommensteuer berechnet.

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Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Viele Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn auch nicht Alle. Denn das ist Volksmund „Wer einmal eine Erklärung abgegeben hat, muss immer Eine abgeben!“. Doch in folgenden Fällen trifft es sicher zu, nämlich wenn:

  • Sie mehrere Arbeitgeber haben, also der 2. Arbeitgeber die Steuerklasse VI nutzen muss (auch wenn die Urlaubskasse mit StKl. Sechs (VI) alten Urlaub in Geld gezahlt bzw. gewährt hat)
  • Sie Arbeitnehmer sind und zusätzliche andere Einkünfte haben, die in der Summe höher als 410 Euro betragen (Vermietung oder Pachteinnahmen)
  • Sie verheiratet sind und Sie oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin die Steuerklassen-Kombination Fünf /Drei oder Drei/ Fünf gewählt hatten,
  • Steuerklasse VI oder Steuerklasse IV mit Faktor haben
  • Steuerklasse II, also Alleinerziehende (r) waren und ihr erwachsenes Kind die Ausbildung abgeschlossen hat und Sie den Wechsel zur Steuerklasse I versäumt haben oder das Kind zwar noch in Ausbildung ist, doch nicht mehr mit Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet ist.
  • Sie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld nach Reha oder Reha Ausbildung (Umschulung) oder Elterngeld, Mutterschaftsgeld von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten haben.
  • Sie einen vom Finanzamt eingetragenen Freibetrag haben und Ihr Arbeitslohn als Single höher als 13.150 Euro oder als Ehepaar höher als 24.950 Euro im Jahr ist
  • Sie in 2022 geschieden wurden, Sie oder ihr Ex-Partner oder ihre Ex-Partnerin im selben Jahr erneut geheiratet haben.
  • Sie vom Finanzamt aufgefordert wurden zur Abgabe einer Erklärung!

Wer kann (ohne Pflicht) eine Steuererklärung abgeben?

Eine Steuererklärung zu machen, kann aber auch ein Gewinn sein, wenn man eigentlich keine einreichen muss, doch eine besondere Situation besteht: Dann gibt man halt freiwillig eine Steuererklärung ab, eine so genannte „Antragsveranlagung“! Diese kann bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden und von den Personen in Anspruch genommen werden, die nicht dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Also die Steuererklärung 2019 bis zum 31. Dezember 2023 !!! Danach wäre eine mögliche Erstattung futsch, später geht nichts mehr.

Wann?

  • wenn Sie geheiratet haben
  • wenn Sie viel Fahrtkosten oder andere Werbungskosten haben, um Ihrer Arbeit nachzugehen
  • wenn Sie sich in Ausbildung befinden, relativ geringe Einnahmen erzielt haben, doch hohe Kosten, so dass es sein kann ein Verlust wird festgestellt, der sich in Folgejahren positiv für Sie auswirken kann
  • wenn sie, ohne Leistungen aus anderen Quellen, geringes Einkommen haben und eine Zahlung der Mobilitätsprämie zahlbar wäre, da Sie über 20 km Wegstrecke zur Arbeit hatten.
  • wenn Sie saniert haben und hoher Handwerkerlohn in Verbindung mit anderen Positionen zu 20 % aus Ihren gezahlten Einkommensteuern an Sie zurückfließen könnte.
  • wenn Sie sehr viel gespendet haben, Kirchensteuer zahlten und so eine Erstattung möglich ist.
  • wenn Sie Kinderbetreuung und Schulgeld zahlen für Ihren Nachwuchs
  • wenn Sie eine Ausbildung in einem Beruf machen, den Sie nicht ausüben.
  • wenn Sie in dem Jahr nur wenige Monate voll gearbeitet haben, jedoch ohne schon Anwartschaft auf ALG-I zu haben

Es gibt viele Varianten und es sind Erstattungen möglich, verschenken Sie nicht Ihr Geld an den Fiskus!

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Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (N)

Fahrtkosten / Kosten der Auswärtstätigkeit

  • Zwischen Arbeitsstätte und Wohnung
  • Zwischen 1. Tätigkeitsstelle und Wohnung (mit eigenem PKW)
  • Zwischen Treffpunkt und Wohnung (mit eigenem PKW und/oder Dienstwagen?)
  • Bei Dienstreisen
  • Nutzung Dienst -PKW
  • Kosten der doppelten Haushaltsführung, bei auswärtiger Dienststelle, Abordnung, Kommandierung und zeitweiliger Versetzung

Gewerkschaften und Berufsverbände

  • Alle IG und Einzelgewerkschaftsbeiträge
  • Mitgliedsbeiträge für berufsständische Vereinigungen in denen man organisiert/vertreten ist
  • Beitrag Lohnsteuerhilfeverein (Anteil für Werbungskosten Ermittlungsberatung)

Arbeitsmittel und Arbeitskleidung

  • Bedarf der erworben wurde um ausschließlich beruflich genutzt zu werden (Bürokosten, PC oder Notebook, Werkzeug, Fachliteratur u. a.)
  • Arbeitskleidung, die selbst gekauft wurde (Quittung unbedingt aufbewahren). Keine Tagesgarderobe.
  • Reinigung der Arbeitskleidung und Uniform (auch die vom AG zur Verfügung und selbst zu waschende Kleidung bzw. Reinigung solcher)

Bewerbungskosten

  • Alle Ausgaben für Bewerbungsmappen, Versand und Porto
  • Fahrten und Übernachtungskosten, bei erforderlichen Fahrten zum Vorstellungsgespräch
  • Kosten für Zeiten der Praktika oder Probearbeit, auch wenn es anschl. nicht zur Einstellung kommt.

Fortbildungskosten

  • Kursgebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand

Kontoführungsgebühren

  • Pauschale bei kostenpflichtigen Konten!

Bei Einnahmen aus Kapitalerträgen (KAP)

  • Kontoführungsgebühren
  • Depotgebühren
  • andere Kosten

auch wenn sie einmalig sind und mit der Erzielung der Einkünfte im Zusammenhang stehen

Bei Einnahmen aus Renten (R)

  • Kosten für einen Rentenberater
  • Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge aufgenommen wurde…. siehe auch „Werbungskosten Rentner“ und „Unterlagen Rentner“

Bei Einnahmen aus sonstigen Einkünften (SO)

  • Ehegattenunterhalt musste gerichtlich durchgesetzt werden? Anwaltskosten?
  • Sie müssten alle Kosten für den Verkauf Ihres Grundstücks selbst tragen?

In jede Position gehören auch anteilig die Steuerberatungskosten hinein, wenn Sie dazu beraten wurden. Also auch ein Teil des Beitrages, den Sie als Mitglied unseres LHV Nordharz e.V. entrichten mussten.

Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (V)

Mietersuche

  • Inserate,
  • Aushänge und
  • Sonstige Aktivitäten,

die Sie etwas kosteten, um Mieter zu gewinnen

Betriebskosten

Alle Verbrauchskosten der Wohnung, soweit Sie diese über Vorauszahlungen und Betriebskostenabrechnung mit den Mietern abrechnen

  • Grundsteuern
  • Versicherung
  • Wasser, Abwasser
  • Hauslicht
  • Reinigung
  • Gartenpflege
  • Heizung
  • Schädlingsbekämpfung usw.

Erhaltung

  • Kleinreparaturen,
  • Renovierung
  • Material
  • Handwerkerrechnungen

Sanierung und Ausbau zu Wohnraum

  • Alle Kosten die mit Sanierung und Ausbau im Zusammenhang stehen
  • Kosten für Architekt oder Bauleiter
  • Bauschutt und Sondermüllentsorgung

Abschreibung

  • Laufende Abschreibung für die Gebäudesubstanz (Abschreibung für Abnutzung)
  • Je nach Gesetzeslage, Zeitpunkt der Maßnahme oder der Herstellung bzw. Anschaffung von Gebäuden gibt es unterschiedliche Abschreibungssätze

Sonstige Kosten

Rechtsstreitgebühren und Anwaltskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Immobile stehen bzw. mit den Mietern oder ehemaligen Mietern.

Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten

Für Finanzierung zur Durchführung von Baumaßnahmen, Sanierungsmaßnahmen oder Neubau entstehen Zinsaufwendungen und Kosten für die Erstellung von Verträgen usw.

Diese sind im Rahmen der Vermietung absetzbar, soweit sie auf den vermieteten Wohnraum entfallen.

Dies gilt auch für alle anderen Kosten. Haben Sie eine selbst genutzte Wohnung im selben Haus, ist zu Splitten, denn Ihre eigenen Kosten gehören nicht hierher!

Verpachtung von Ackerland oder Gebäuden

Kosten die Sie selbst tragen und nicht auf den Pächter umleiten konnten sind von der Pacht absetzbar (Grundsteuer Versicherung z.B.)

Vermietung ist ein komplexes Thema, lassen Sie sich von Ihrem Beratungsstellenleiter beraten!

Hier haben wir nur angerissen was und wofür es „Werbungskosten“ gibt, die Liste ist lang.
Fragen Sie Ihren Berater in unserem LHV Nordharz e.V. vor Ort!

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Unterlagen die wichtig sein können!

Da jede Einkommensteuererklärung so individuell ist, wie Sie und Ihr Leben selbst, müssen wir darin das für Sie Zutreffende einbinden!

Folgende Aufstellung möglicher und wichtiger Unterlagen sollten Sie zur Verfügung haben, so es Sie betrifft.
Fehlt in unserer Aufstellung etwas, von dem Sie meinen es müsste auch zu betrachten sein, bringen Sie es einfach mit in die Beratung!!!

Neumitglieder

  • Bringen Sie auf jeden Fall die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen mit für Jahre, die Sie noch nicht erklärt haben!
  • Bankverbindung ist zwingend notwendig
  • Daten von Kindern, auch die nicht bei Ihnen wohnen, und dem dazugehörigen Elternteil werden benötigt
  • Von allen Familienmitgliedern, Kindern und Eltern, die eventuell aus Unterhalts- oder Kindergeld rechtlichen Gründen eine Rolle spielen könnten, bitte zwingend die Steueridentifikationsnummer mitbringen! Seit 2016 ist das in allen Bereichen unabdingbar und kann bei Nichtvorlage der Steueridentifikationsnummer zu geringeren Erstattungen führen.

Die Einnahmen/ Lohnersatzleistungen

Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (en) worauf bescheinigt werden:

  • Lohn
  • Gehalt
  • Versorgungsbezüge (Pensionen und Hinterbliebenenpensionen)
  • Übergangsgebührnisse
  • Zahlungen der Urlaubskassen
  • Mutterschaftsgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Wintergeld

Rentenbescheide

  • Altersrenten
  • Hinterbliebenenrenten
  • Erwerbsunfähigkeitsrenten (auch Teilrenten)
  • Zusatzrenten aus privaten Rentenverträgen (Riester, Rürup)
  • Betriebsrenten (Pensionen, VBL und ZVK bzw. KVSA)

Wichtig! Für Renten gibt es Rentenbezugsmitteilungen zur Vorlage beim Finanzamt, aus denen die Jahresdaten hervorgehen. Bitte einmal anfordern, dann kommen sie jährlich automatisch!

Leistungsnachweise über Zeiten der Nichtbeschäftigung

bei Kranken- Kur- oder Reha-Zeit von Arbeitsamt/ Krankenkasse oder Rententräger:

  • Arbeitslosengeld
  • Krankengeld (auch von Privat Versicherten)
  • Übergangsgeld
  • Mutterschaftsgeld der Krankenkassen
  • Elterngeld
  • Verletztengeld

Kapitalerträge

Steuerbescheinigung für Kapitalerträge, wenn von diesen Zinsanteile als Zinsabschlag- oder Kapitalertragssteuer ans Finanzamt abgeführt worden sind.

Vermietung und Verpachtung

  • Mietverträge, Pachtverträge für Ackerverpachtung
  • Belege zu Erhaltungsaufwendungen, Sanierung usw.
  • Übliche Nachweise für Betriebskosten (Wasser, Abwasser, Heizung, Hauslicht, Müllabfuhr usw.)
  • Versicherung und Mitgliedschaft Haus und Grund

Kinder unter 18 Jahre

  • Geburtsurkunde, falls ein Kind geboren wurde, für erstmaligen Kindergeldantrag
  • Vertrag und Kontoauszüge Kinderbetreuung
  • Kontoauszüge auch bei privater Kinderbetreuung
  • Vertrag und Kontoauszug bei Schulgeld für zugelassene Ersatzschulen
  • Bundesfreiwilligendienst und Steueridentifikationsnummer des Kindes

Kinder unter bzw. über 18 Jahre

  • Immatrikulationsbescheinigung bei studierenden Kindern
  • Ausbildungsverträge
  • Nachweis zu anderen Einkommen, wenn z.B. gejobbt wurde
  • Zum Nachweis des verlängerten Kindergeldanspruchs
  • Nachweis freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr, Denkmalpflege
  • Bundesfreiwilligendienst und Steueridentifikationsnummer des Kindes
  • Angaben zu Vollbeschäftigung, wenn Ausbildung noch nicht abgeschlossen (wichtig zur Ermittlung von Anspruch auf Kindergeld)

Vorsorgeaufwand

Versicherungsbeiträge

  • Lebens-, /Renten-, Unfall-, Kranken-, Privathaftpflichtversicherungen, Sterbegeldversicherung
  • Kfz-Haftpflichtversicherungen (KfZ- immer den Jahresbeleg, da nur Haftpflicht, nicht Kasko ansetzbar)
  • Bescheinigungen über jährlich aufgewandte Beiträge für Altersvorsorge (Riester und Bau- Riester, Rürup) zur Prüfung des Ansatzes, zur Minderung Ihres Einkommensteuerbetrages.

Sonderausgaben

  • Spenden
    • Spendenbescheinigungen
    • Mitgliedsbeiträge für politische Parteien und eventuelle Sonderspenden
    • Sonderausgaben
  • Ausbildungskosten (eigene Ausbildung im nicht ausgeübten Beruf)
  • Anlage „U“ bei Zahlung bzw. Erhalt von getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten

Werbungskosten

bei nichtselbständiger Tätigkeit

  • Bei mehr als 220 tatsächlichen Arbeitstagen im Jahr eine schriftliche Bestätigung durch den Arbeitgeber
  • bei weniger AT die Krankentage sowie Urlaub, Freizeitausgleich Kurzarbeitstage und Homeoffice auszählen, an denen sie tatsächlich nicht im Betrieb waren. Nur so kann man bei den Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte erreichen, dass sie vollständig ermittelt sind
  • Berufsverbände ( Gewerkschaft, Ingenieurverbände usw.DOV)
  • Arbeitsmittel, Arbeitsbekleidung, Werkzeuge, Fachliteratur, PC
  • Fortbildungskosten (Teilnahmebescheinigungen, Kursgebühren)
  • Zeitliche Aufstellung der Baustellen bei Auswärtstätigkeit mit km- Angaben und ggf. Übernachtungskostenbelege (mindestens Kalender mit Eintragungen)
  • Arbeitgeberbestätigung über durchgeführte Dienstreisen (auch Kraftfahrer)
  • Zeiten der Abwesenheit bei Auswärtstätigkeit (mindestens 8h, 24h)
  • gezahlte Auslöse (sofern nicht bereits auf Lohnsteuerbescheinigung eingetragen)
  • doppelte Haushaltsführung
  • Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit oder auf Dienstreisen
  • Bei Telefonnutzung im Betrieb, Bestätigung vom AG und Ihre Telefonrechnung
  • Bei Nutzung eigenes KfZ für Dienstfahrten ohne Kostenerstattung, Bestätigung vom AG und Aufstellung der Fahrten
  • Bei Arbeitnehmern sind auch anteilig Unfallversicherung, Diensthaftpflichtversicherung und Berufsrechtschutz ansetzbar, deshalb die Verträge vorlegen
  • Bei Nutzung eigener Arbeitsmittel im Betrieb ohne Zuschuss, Reparatur oder Neuanschaffung belegen

(weitere Informationen unter Werbungskosten)

Außergewöhnliche Belastungen

  • Körperbehinderung (ggf. auch für Kinder) – einen Grad der Behinderung kann man auch für zurückliegende Zeiten beantragen. Dann ist wichtig bei der Begründung anzugeben „aus steuerrechtlichen Gründen“ und den Beginn der betreffenden Krankheit/en!
  • Krankheitskosten (Zuzahlung, Zahnersatz, Brille, Krankenhausaufenthalt, Heilpraktiker, Kur…..)
  • Scheidungskosten (keine Vermögensregulierungskosten)
  • Beerdigungskosten (falls nicht durch Nachlass gedeckt)
  • Unterhaltsleistungen an bedürftige nahe Angehörige (deren eigene Einnahmen u. Bezüge, soweit vorhanden, sind einzubeziehen)
  • Pflegenachweis, Pflegegradnachweis u. Beh. Ausweis von Angehörigen die Sie betreuen
  • Kosten für eine Haushaltshilfe
  • Kinderbetreuungskosten (soweit nicht schon bei Kind belegt)
  • Unterhaltszahlungen, wenn die Anlage U nicht unterschrieben worden ist, an den geschiedenen Ehegatten

Handwerksleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegedienstleistungen

  • Unterlagen zu den genannten Dienstleistungen sind in der Regel Rechnungen oder Jahresabrechnungen. Dazu auch den Nachweis von Überweisungen beifügen.
  • Rechnungen über Reparaturen in und am eigenen Haus, sind ebenfalls mit Kontoauszug vorzulegen.
  • Bitte achten Sie darauf, dass in den Rechnungen Arbeitslohn, Maschinennutzung und Transportkosten separat ausgewiesen sind. (Das gilt auch für Mieter, die Ihre Betriebskostenabrechnungen nutzen können, um darin enthaltene Dienstleistungen anteilig geltend machen zu können.)

Fragen stellen kann nie von Schaden sein, also fragen Sie, denn „Ohne Fragen, keine Antworten, ohne Antworten weniger Geld“!!!

Nutzen Sie diese Liste, es gibt immer neue Entwicklungen für Sie, aber leider auch solche die ungünstiger sind, deshalb ist es immer gut zu fragen, Informationen mitzubringen und diese mit Ihrem Berater zu klären!

Wir werden diese Liste für Sie pflegen und sie aktuell halten

Steuer-Volksmund beleuchtet

Wer einmal eine Einkommensteuererklärung macht, muss immer eine machen.“

Stimmt nicht!

Sehr viele Menschen könnten eine Einkommenssteuererklärung abgeben und es in den Folgejahren lassen, weil bei ihnen keine Verpflichtung vorliegt oder sie keine ansetzbaren Kosten haben.

Sie tun es nicht, eben wegen des oben benannten Spruchs, der im Volke umgeht. Sie verschenken dadurch meist sehr viel Geld! Geld mit dem der Fiskus und unser Staat Sachen finanziert, die wir nicht unbedingt als sinnvoll ansehen.

Sie sollten es versuchen und prüfen lassen ob es lohnt etwas zu tun. Es gibt auch Einmalberatungen in Lohnsteuerhilfevereinen!;)?

„Das kann man alles von der Steuer absetzen.“

Stimmt so nicht!

Es gibt nur zwei direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abziehbare Beträge, nämlich

1. Die 20 % Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, die man nachweislich per Konto bezahlt hatte und aus denen man korrekt den Arbeitslohn, Transport- und Maschinennutzung ermittelt.
2. 50 % aus den nachgewiesenen Spenden und Beiträgen an Parteien und politische Vereinigungen, die in Deutschland auf Kommunal- Landes- und Bundesebene tätig sind.

Alle anderen Kosten, Spenden Außergewöhnliche Belastungen, Unterhalt, Kinderbetreuungskosten und, und, und, sind von den Jahreseinnahmen abziehbar. So mindert sich der dann tatsächlich steuerbare Betrag, heißt dann am Ende „zu versteuerndes Einkommen und nur darauf entsteht die Einkommenssteuer (zusätzlich Soli und Kirchensteuer) und das was man im Vorfeld über den Arbeitgeber an Lohnsteuer zu viel bezahlt hat, kann man dann zurück erhalten.

Doch eben nur, wenn man eine Einkommensteuererklärung macht oder machen lässt ;)?

„Wenn einer arbeitslos oder Rentner wird, soll der Ehepartner immer die Steuerklasse III nehmen“

Stimmt so nicht immer!

Auch das ist immer von der Situation abhängig, die in der Familie vorliegt.
Arbeitet der andere Partner noch voll und hatten Beide bis zur Arbeitslosigkeit die Steuerklassen IV/IV, sollten sie nicht wechseln, denn sonst kann passieren, dass das Arbeitslosengeld sehr niedrig wird.
Denn Steuerklasse V nimmt die höchsten Steuern vom Brutto und so wird die Basis für die Berechnung des ALG I um zum Teil 200 € bis 300 € weniger und folglich das ALG I ebenfalls.

Arbeitet noch ein Partner und der Andere wird Rentner und hatten Beide bis dahin die Steuerklassen IV/IV ist es auch besser dabei zu bleiben, die vom arbeitenden Partner abgeführte Steuer reicht dann definitiv um den steuerpflichtigen Teil der Rente des Anderen mit zu begleichen.
Das ist einfacher als mit vom Finanzamt festgesetzten Vorauszahlungen zu Händeln.

Fragen Sie bei Ihrem Lohnsteuerhilfeverein nach.

„Ich bin Rentner, wenn das Finanzamt was von mir will, melden sie sich schon.“

Stimmt, doch kann das zu spät sein!

Rentner sollten prüfen lassen ob sie sich in die Steuerpflichtigen Reihe wieder eingliedern müssen. Oder ob dafür noch ein paar Jahre Zeit ist.
Wenn sie das getan haben, können sie besser schlafen und müssen sich mit dem Thema nicht immer wieder herum plagen.

Wenn sich das Finanzamt erst meldet, kann es unter Umständen sein, man hätte schon 2 oder gar 4 Jahre eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Dann können tatsächlich Zinsen oder gar Verspätungszuschläge fällig werden. Das sollten Sie dem Fiskus nicht gönnen, dazu ist die Rente oft zu sauer verdient.
In unserem Teil Deutschlands sind es noch wenige Rentner, doch Witwer und Witwen, oder Rentner die in den letzten 5 Jahren mit einer guten Rente gestartet sind, sollten sich auf den Weg machen.

Schauen Sie bei Ihrem Lohnsteuerhilfeverein, in der Nähe mal rein, oder melden Sie sich dort telefonisch! Beratungen dürfen in Ausnahmefällen auch zu Hause erfolgen!

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine Beratung?

Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Mitglieder dürfen wir auch telefonisch beraten.

Beratungstermin vereinbaren oder als Mitglied beraten lassen:

TEL: 03941 607819

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