Einkunftsarten

Was sind die Einkünfte?

Einkünfte sind...

    (bei Punkt 1 bis 4) der Gewinn/ bzw. Verlust aus den genannten Einkunftsarten, der je nach Betriebsgröße ermittelt wird

    (bei Punkt 5 bis 8) der Überschuss/ bzw. Verlust der Einnahmen über die Werbungskosten

laut Einkommenssteuergesetz und unserer Beratungsbefugnis?
(Ein kleiner Exkurs in die sachlichen Voraussetzungen für Besteuerung von Einkünften)

Welche Einkunftsarten gibt es?             Dürfen wir Sie beraten?

    1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (keine Beratungsbefugnis)

    2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (keine Beratungsbefugnis)

    3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (keine Beratungsbefugnis)

    4. Bei Vermietung von Ferienwohnungen/Zimmer (auch innerhalb der Vermögensverwaltung)
        besteht durch uns (keine Beratungsbefugnis)

Hier beginnt unsere Beratungsbefugnis für Sie zu greifen!!!


    5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeiter, Angestellter, Beamter, Soldat auch Versorgungsbezüge lt.
        Lohnsteuerbescheinigung

    6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Pachten von Äckern und Wiesen, Mieten von Wohnraum und
        Gewerberaum soweit keine Umsatzsteuer auf die Mieten erhoben wird und die Summe der Jahreseinnahmen hier,
        einschl. Kapitaleinkünfte (wenn sie nicht freigestellt waren und eingezogen werden müssen) und andere sonstige
        mehr als Einkünfte nicht 18.000 € bei Ehepaaren über 36.000 € beträgt

    7. Einkünfte aus Kapitalvermögen Zinseinkünfte, Dividenden

    8. sonstige Einkünfte nach § 22 EStG Unterhalt, private Veräußerungsgeschäfte usw.

Was ist wenn ich ein kleines Nebengewerbe oder Network betreibe, oder meine Frau zusätzlich Honorare für Klavierunterricht vereinnahmt, können wir dann auch von Ihnen beraten werden??

 

  • Sofern die Honorare für Übungsleitertätigkeit die Freigrenze von z.Z. 2400 € (ab 2021 3000 €) nicht überschreitet, kann die Erstellung der Veranlagung erfolgen. Das gilt auch für die Ehrenamtspauschale von z.Zt. 720 € (ab 2021 840 €).
  • Wird die Freigrenze überschritten, liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor. Eine Aufteilung der Beratung zwischen Steuerberater und Lohnsteuerhilfeverein ist nicht gestattet. Gewerbliche, Freiberufler und andere Selbständige, die zudem noch Arbeitnehmer sind, sind dann gehalten einen Steuerberater aufzusuchen, der sie in allen Fragen kompakt berät!
  • Klären Sie bereits beim Aufnahmegespräch welche Einkunftsarten von Ihnen erzielt werden nur so wird eindeutig, ob Sie beraten werden dürfen und so zweifelsfrei Mitglied der LHV Nordharz e.V.!
  • Nehmen Sie während einer bereits bestehenden Mitgliedschaft eine selbständige Tätigkeit auf, auch nebenberuflich, informieren Sie Ihren Beratungsstellenleiter rechtzeitig! Auch dann ist keine weitere Beratung möglich! Der Mitgliedsbeitrag ist jedoch satzungsgemäß zu zahlen.