Im Rahmen des
- Steuerberatungsgesetzes § 4 Nr. 11, bei der Einkommenssteuererklärung, wenn Sie Einkünfte im Rahmen unserer Beratungsbefugnis haben:
- aus nichtselbständiger Arbeit
- Einnahmen aus Renten und Pensionen
- Unterhaltsleistungen erhalten, auch wenn Sie daneben Einkünfte aus
- Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Spekulationsgeschäften
- (private Veräußerungsgeschäfte) realisieren, sofern diese Einnahmen insgesamt
- 18.000 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 36.000 € nicht übersteigen!
- Einnahmen gemäß § 3 Nr. 12 und/ oder § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter) und Nr. 26a (Entschädigung kommunaler Abgeordneter) wenn diese in vollem Umfang steuerfrei sind!
- Die Beratung bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft ist ausgeschlossen!!!
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