Beratungsbefugnis

Im Rahmen des

  • Steuerberatungsgesetzes § 4 Nr. 11, bei der Einkommenssteuererklärung, wenn Sie Einkünfte im Rahmen unserer Beratungsbefugnis haben:
    • aus nichtselbständiger Arbeit
    • Einnahmen aus Renten und Pensionen
    • Unterhaltsleistungen erhalten, auch wenn Sie daneben Einkünfte aus
      • Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Spekulationsgeschäften
      • (private Veräußerungsgeschäfte) realisieren, sofern diese Einnahmen insgesamt
      • 18.000 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 36.000 € nicht übersteigen!
    • Einnahmen gemäß § 3 Nr. 12 und/ oder § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter) und Nr. 26a (Entschädigung kommunaler Abgeordneter) wenn diese in vollem Umfang steuerfrei sind!

  • Die Beratung bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft ist ausgeschlossen!!!