Häufige Fragen
Nein, denn Steuerhilfevereinen ist die Vorfinanzierung von Erstattungen gesetzlich untersagt.
Die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine erstreckt sich einschl. Anträge, Rückfragen und Ergänzungen.
Widerspruch, Zusammenstellung von Unterlagen z.B. bei Ausbildung, aufbauender Ausbildung bzw. des Studiums nehmen wir Ihnen gern ab.
Falls notwendig kann strittiges Kindesgeld über eine Klage durchgesetzt werden.
Achtung, nicht neu, doch wichtig: Die Steuer ID von Elternteilen, die Kindergeld beantragen und Kindern für die das Kindergeld beantragt wird, sind unbedingt anzugeben.
Für schon laufende Kindergeldzahlungen sollte das zeitnah nachgeholt werden. Bei Neuanträgen ins Formular mit eintragen.
Die Zeit zwischen dem Versand Ihrer Erklärung per ELSTER und dem Erlass des Bescheides durch das Finanzamt verkürzt sich von Jahr zu Jahr. Auch Sie können dazu beitragen. Haben Sie stets alle Belege oder reichen Sie sie nach.
Es besteht „Belegvorhaltepflicht“ und das heißt, Sie müssen die Belege haben und bei Aufforderung, tatsächlich im Original vorlegen können. Deshalb, ausdrucken und mitbringen. Anschließend auf jeden Fall aufbewahren! Zwar wurde die „Belegvorlagepflicht“ eingeschränkt, das heißt jedoch nicht, dass sie nicht da sein müssen!
Belege, die bei der Erstellung der Erklärung relevant waren, müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.
Keine, denn Steuerhilfevereine sind verpflichtet mit ELSTER online die Erklärungen zu erarbeiten und zu versenden!
Erforderliche Listen und Vordrucke sind vorhanden. Gut wäre jedoch, so Sie viele Belege haben, sie in Sachgruppen zu sortieren. Das vereinfacht die Arbeit bei Ihrem Termin.
Was muss ich bei meinem Grundstück beachten bzw. wenn ich beabsichtige mir ein Haus zu bauen? Kann ich Sanierungsarbeiten, Reparaturen und Renovierarbeiten steuerlich geltend machen?
Ja, wenn Sie Arbeiten an Ihrem Haus/Grundstück, von Firmen erledigen ließen, eine Rechnung und den Nachweis der Zahlung per Konto vorweisen können und Arbeitsleistung und Fahrtkosten extra ausgewiesen sind.
Ja, wenn Sie die Aufwendungen für eine Ihrer vermieteten Wohnungen hatten.
Nein, wenn Sie außer Material keine Aufwendungen hatten, Helfern bar gezahlt haben, oder es sich bei den Bauleistungen um Neubau handelt.
Kann ich Sie fragen, schon wenn ich z.B. Sanierungsarbeiten plane?
Ja, denn wenn Sie Arbeiten an Ihrem selbstgenutzten Haus oder an vermieteten Wohnungen vorhaben, ist es besser Sie lassen sich über rechtliche Fragen vorher beraten, denn es ändert sich oft etwas, da ist es gut besser informiert zu sein, als im Folgejahr das Nachsehen zu haben!!!